Keine Bewilligungspflicht für Abbruch und Sanierung für Wohngenossenschaften

Am 28.5.2022 trat das aktualisierte Gesetz über die Wohnraumförderung im Kanton Basel-Stadt in Kraft (SG 861.500 WRFG). Gemeinnützige Wohnbauträger sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Nach der Annahme der Initiative "Ja zum echten Wohnschutz" ist das Wohnraumfördergesetz aktualisiert worden und soll preisgünstigen Wohnraum erhalten helfen. Da gemeinnützige Wohnbauträger bereits durch verschiedene Massnahmen ihre Wohnungen teilweise bis zu 40% unter der Marktmiete anbieten, sind diese von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
Denn Wohngenossenschaften sind nicht gewinnorientiert (der Gewinn fliesst nicht oder nur beschränkt ab), und vor allem werden die Liegenschaften nicht verkauft (Spekulationsentzug). Dies ist der Hauptgrund für die günstigen Mietzinse.

Die für die gemeinnützigen Wohnbauträger gültigen Artikel sind § 7.2 und § 8a.2:
"Keiner Bewilligung gemäss diesem Gesetz bedarf der Abbruch/die Sanierung, der/die aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen Verfügung oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen oder des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich ist."
In der dazu gehörenden Verordnung (SG 861.520) ist in §2 festgehalten, wer als gemeinnütziger Wohnbauträger gilt.

Alle wichtigen Punkte, die einen gemeinnützigen Wohnbauträger als solchen qualifizieren, finden Sie in unseren Musterstatuten.

> Checkliste Verfahrenswahl
> Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Liste)

Checkliste Verfahrenswahl

Muss mein Vorhaben gemäss Wohnraumfördergesetz (WRFG) von der Wohnschutzkommission (WSK) geprüft und bewilligt werden?
Und wenn ja, welches Verfahren kommt zur Anwendung?

Ausnahmen für gemeinnützige Wohnbauträger (Liste)

- Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Sanierung, Renovation und Umbau
- Ausnahme von der Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Ersatzneubau