Antworten auf eine Auswahl der am meisten gestellten Fragen

Diese Rubrik ist noch in Bearbeitung. Stattdessen hier ein Artikel aus unserem Jahresbericht 2019, der einiges Interesse auf sich zog.

Die Tücken der Hüte

Während in grösseren Genossenschaften bemängelt wird, dass sich die Mieter nicht mehr als Genossenschafter fühlen, ist es bei kleinen gerade umgekehrt: alle wollen überall mitreden. Die grösste Herausforderung dabei ist das Auseinanderhalten der verschiedenen Hüte. In einer Wohngenossenschaft nimmt man viele Rollen parallel ein, die sonst im Leben getrennt sind. Normalerweise ist man entweder Mieter oder Vermieter, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, Verwaltungsrat oder Aktionär, aber nicht alles gleichzeitig. Die verschiedenen Rollen können bei allen Beteiligten zu einer Überforderung führen.

Als Genossenschafter hat man alle Rechte und Pflichten gemäss Genossenschaftsrecht und Statuten:
Die Statuten weisen den Weg über mögliche Mitspracherechte, Antrags- und Wahlmöglichkeiten mit den dazugehörenden Fristen.

Als Mieter und als Vermieter hat man alle Rechte und Pflichten gemäss Mietrecht:
Als Mieter hat man das Recht auf eine Wohnung, die sich in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand befindet. Es müssen alle nötigen Einrichtungen vorhanden sein, um darin wohnen zu können. Als Vermieter hat man das Recht auf das Festsetzen des Mietzinses, auf das Abschliessen und Kündigen der Mietverträge sowie die Mietzinseinnahmen. Als Mieter kann man den Anfangsmietzins, die Nebenkostenabrechnung oder die Schlussrechnung anfechten.

Als Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat man alle Rechte und Pflichten gemäss Arbeitsrecht:
Als Arbeitnehmer hat man Recht auf Ferien, angemessene Entlöhnung, Schutz und Material. Als Arbeitgeber schliesst man Arbeitsverträge ab, entweder mündlich oder schriftlich, ist besorgt um ein gutes Arbeitsklima und kümmert sich um die Sozialversicherungen.

Jeder Vertragspartner ist frei, den Vertrag mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist aufzulösen, sei es den Miet- oder den Arbeitsvertrag. Eine Ausnahme ist die Vorstandstätigkeit. Hier ist man bis zur nächsten GV gewählt und im Handelsregisteramt eingetragen, spezielle Bedeutung haben die drei Unterschriftsberechtigten. Erst, wenn ein Ersatz gefunden wurde, ist man von dieser Rolle entbunden. Solange zwei Unterschriftsberechtigte im Vorstand verbleiben, könnten die Geschäfte zur Not auch ohne die dritte unterschriftsberechtige Person abgewickelt werden, sodass die Genossenschaft nicht handlungsunfähig wird, wenn jemand im Zorn zurücktritt oder krank wird.

Als von der Versammlung gewähltes Vorstandsmitglied bekommt man zusätzliche Aufgaben mit auf den Weg: Die an der GV gefällten Beschlüsse müssen umgesetzt werden, dafür braucht es manchmal Kreativität. Last but not least ist jeder einfach Mensch und Nachbar mit all seinen Stärken und Schwächen. Und hier gilt das Zivilrecht.

Aber Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntlich zwei paar Stiefel und so hilft eine gute Diskussionskultur besser weiter. Hilfreich sind auch ergänzende Reglemente zur Entschädigung, Vermietung oder Organisation.

Es ist immer wieder gut, sich zu überlegen, welchen Hut man gerade auf hat.

1. Die Mitglieder haben 3–4 Hüte auf:
a) Privatperson (Zivilrecht gilt)
b) Mieter (Mietrecht gilt)
c) Genossenschafter (Statuten gelten)
d) evtl. Angestellter (Arbeitsrecht gilt)

2. Die Vorstandsmitglieder haben 7 Hüte auf:
a) Privatperson
b) Mieter
c) Vermieter
d) Genossenschafter
e) gewähltes Organ der Verwaltung mit den dazugehörigen Kompetenzen gemäss Statuten
f) Angestellter
g) Arbeitgeber