D&O

Die Komplexität der Führung einer Genossenschaft steigt beständig. Bei ihrem Handeln können den Verantwortlichen unbeabsichtigt Fehler unterlaufen, die im Extremfall Anlass geben zu persönlichen Haftungsklagen gegen Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsleitung. Gesellschaftsorgane haften bereits bei leichter Fahrlässigkeit mit ihrem Privatvermögen.

Versichert sind Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder der Genossenschaftsorgane aus Vermögensschäden, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (z.B. OR Art. 916, OR Art. 917) erhoben werden. In der Versicherung eingeschlossen ist auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, wodurch insbesondere teure Rechtsanwaltskosten, Expertenkosten und weitere Auslagen anfallen könnten.

Auf der Website des Dachverbands finden Sie weitergehende Informationen:

D&O Versicherung - wer kann sich damit versichern?