Keine Bewilligungspflicht für Abbruch und Sanierung

14.06.2022

Am 28.5.2022 trat das aktualisierte Gesetz über die Wohnraumförderung im Kanton Basel-Stadt in Kraft (SG 861.500 WRFG). Gemeinnützige Wohnbauträger sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Nach der Annahme der Initiative "Ja zum echten Wohnschutz" ist das Wohnraumfördergesetz aktualisiert worden und soll preisgünstigen Wohnraum erhalten helfen. Da gemeinnützige Wohnbauträger bereits durch verschiedene Massnahmen ihre Wohnungen teilweise bis zu 40% unter der Marktmiete anbieten, sind diese von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

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